Armin Hain GmbH & Co. KG - Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Armin Hain GmbH & Co.KG

Stand: Februar 2015

1. Einbeziehung:
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn sie in einer auf unser Angebot folgenden Bestellung oder Beauftragung („Bestellung“) enthalten sind und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen oder die Bestellung vorbehaltlos ausführen. Unser Schweigen bedeutet Ablehnung der Bedingungen des Bestellers.
2. Angebote, Verträge:
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche oder maschinell erstellte Auftragsbestätigung oder durch Ausführung einer Bestellung zustande. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung eines Vertrages oder einzelner Regelungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen und Anzeigen des Bestellers nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.
3. Preise:
In unseren Preisen sind – soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und die Umsatzsteuer nicht enthalten. Für die Rechnungslegung sind die in unserem Lieferwerk ermittelten Mengen, Gewichts- oder Stückzahlen maßgebend.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltung:
Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.
5. Werkzeuge und Modelle:
Werkzeuge und Modelle bleiben unser Eigentum, auch wenn der Besteller uns diese ganz oder teilweise vergütet.
6. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung:
Wir behalten uns vor, durch schriftliche Erklärung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder uns bekannt werden, durch die unsere Forderung gefährdet ist. Leistet der Besteller nicht innerhalb angemessener Frist nach schriftlicher Aufforderung Vorauszahlung
7. Leistungsort:
Leistungsort für die Lieferung ist der Ort unseres Lieferwerkes oder Lagers.
8. Versand, Lieferungen:
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Bestellers. Dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer. Teillieferungen sind zulässig. Ziffer 7 bleibt unberührt. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Besteller für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.
9. Liefertermine:
Auch dann, wenn nach dem Gesetz eine Mahnung genügt oder nicht erforderlich ist, geraten wir erst nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist in Verzug.
10. Transportversicherung:
Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Bestellers eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Warenwertes/Rechnungswertes, abzuschließen.
11. Eigentumsvorbehalt:
(1) Verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus oder im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, unabhängig vom Rechtsgrund, unser Eigentum. Erfasst sind daher insbesondere Forderungen auf Vertragserfüllung, auf Schadensersatz wegen Verzugs, Nichterfüllung oder der Verletzung sonstiger vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten sowie Forderungen aus Delikts- und Bereicherungsrecht. (2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen; der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Ware neu entstehenden Sachen. Der Besteller überträgt uns schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Bleibt bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Sachen zum Wert der neuen Sache. Maßgeblich ist der Wert der verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt das vorstehende Wertverhältnis entsprechend.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung bis zur Höhe des Werts der im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung an uns ab. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung offen zu legen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf seine Kosten angemessen gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Der Besteller tritt bereits jetzt mögliche Forderungen gegen die Versicherung bis zur Höhe des Werts der im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls an uns ab. (5) Zu anderen als den vorgenannten Verfügungen über die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller darf die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren insbesondere weder beleihen, sicherungsübereignen, verpfänden oder veräußern. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Besteller auf unser Verlangen die in unserem Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
(6) Wir sind bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, die Abtretung der Forderungen offen zu legen und/oder auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
(7) Die nach den Absätzen 2 bis 4 abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Forderungen nach Absatz 1.
(8) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen gegenüber dem Besteller um mehr als 10 %, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
12. Höhere Gewalt:
Im Falle von höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, innere Unruhen und Naturkatastrophen sowie bei Arbeitskämpfen, Transport- oder Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energie- oder Rohstoffmangel oder ähnlichen Schwierigkeiten, die außerhalb des Einflussbereiches der Parteien liegen und die während der Laufzeit eines Vertrages eine der Parteien beeinträchtigen, ruhen alle sich aus einem Vertrag ergebenden Verpflichtungen für die Dauer und im Umfang der Behinderung. Ob und wie zu einem späteren Zeitpunkt die Nachlieferung der Mengen erfolgt, die infolge höherer Gewalt ausgefallen sind, wird von Fall zu Fall einvernehmlich zwischen den Parteien geregelt.
13. Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte:
Bei Gegenständen, die nach Vorgaben des Bestellers hergestellt werden, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Anfertigung und den Betrieb gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Dem Besteller obliegt die eigenständige Prüfung auf bestehende Schutzrechte Dritter und eine Hinweispflicht gegenüber uns.
14. Produktangaben, Beschaffenheit:
Angaben in Produktbroschüren oder sonstigen Werbemitteln über unsere Produkte sowie über unsere Anlagen und Verfahren beruhen auf unserer Forschungsarbeit und anwendungstechnischen Erfahrung und sind bloße Empfehlungen. Aus den Angaben können keine Beschaffenheits- oder Verwendungszusagen hergeleitet werden, wenn sie nicht ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurden. Wir behalten uns technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Der Besteller muss unsere Erzeugnisse und Verfahren in eigener Verantwortung auf ihre Eignung für den eigenen Gebrauch prüfen. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden. Für die Beschaffenheit unserer Produkte sind die mit dem Besteller schriftlich vereinbarten Spezifikationen maß- geblich, bei Fehlen einer schriftlich vereinbarten Spezifikation die Angaben in unseren technischen Datenblättern, Spezifikationen oder Zeichnungen. Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen über die Beschaffenheit bedürfen der Schriftform. Eine die vereinbarte Beschaffenheit ergänzende oder davon abweichende Eignung des Produkts zur vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung kommt nicht in Betracht.
15. Rechte des Bestellers bei Mängeln:
Alle Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Entdeckung) schriftlich angezeigt werden. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.
16. Gewährleistung:
Ist die Ware mangelhaft, werden wir sie auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl umtauschen oder nachbessern (Nacherfüllung). Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, so hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur in dem sich aus Ziffer 18 ergebenden Umfang. Mängelansprüche des Bestellers verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Ware; abweichend davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen • im Fall einer Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder arglistigem Verschweigen eines Mangels; • für Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit eines Produktes, sofern dieses entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben; • im Fall eines Rückgriffs des Bestellers aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf.
17. Fehlmengen:
Fehlmengen liefern wir nach, soweit uns das zumutbar ist. Andernfalls gilt Ziffer 16 Satz 2 entsprechend. Ziffer 16 Sätze 3 und 4 bleiben unberührt.
18. Haftungsbegrenzung und Haftungsausschluss:
Unsere Haftung richtet sich grundsätzlich nach dem Gesetz, soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts Abweichendes geregelt wird. In Fällen der einfach fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, ist unsere Haftung auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden begrenzt; in Fällen einer einfach fahrlässigen Verletzung sonstiger Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen. Haftungsbegrenzung und Haftungsausschluss gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und wenn und soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.
19. Rechnungsabschlüsse, Aufrechnungsverbot:
Der Besteller hat Rechnungsabschlüsse, insbesondere Saldenbestätigungen, sowie sonstige Abrechnungen und Anzeigen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse sind innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen; sonstige Einwendungen sind unverzüglich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
20. Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens, wenn der Besteller Kaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
21. Anwendbares Recht:
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 findet keine Anwendung.
22. Handelsklauseln:
Soweit die INCOTERMS der ICC Paris vereinbart sind, gelten diese in ihrer jeweils bei Vertragsabschluss aktuellen Fassung, die unter www.iccwbo.org/ einzusehen ist.
Ergänzende Bedingungen für Leistungen an vom Besteller angelieferten Teilen:
1. Während der Bearbeitung bei uns festgestellte Mängel von angelieferten Teilen des Bestellers berechtigen uns, nach unserer Wahl entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

2. Unsere Eingangsprüfung für angelieferte und von uns zu verarbeitende Teile des Bestellers beschränkt sich auf die Feststellung ihrer Identität und Übereinstimmung mit den Lieferpapieren, die Überprüfung auf offensichtliche Transportschäden, der äußeren Beschaffenheit sowie der Liefermenge, soweit es der Anlieferzustand erlaubt. Darüber hinausgehende Prüfungen werden von uns nur durchgeführt, wenn sie mit dem Besteller zuvor schriftlich vereinbart worden sind oder wenn wir sie nach unserem Ermessen für erforderlich halten.

3. Hohlwaren werden nicht auf Dichtheit hin überprüft. Sie müssen in einem einwandfreien verarbeitungsfähigen Zustand angeliefert werden.

4. Ausschuss- und Fehlmengen für Serienteile müssen vor der Verarbeitung mit dem Besteller schriftlich vereinbart werden. Erfolgt keine solche Vereinbarung, kann der Besteller aus der Ausschuss- oder Fehlmenge keinen Anspruch auf Erstattung von Rohteilen ableiten.

5. Qualitätsprüfungen werden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, durch eine Stichprobenprüfung nach unserem Ermessen durchgeführt.

6. Im Falle einer berechtigten Beanstandung, die nachweislich auf unser Verschulden zurückzuführen ist, haften wir nur bis zur Höhe des Auftragswertes der Teile, auf die sich die Beanstandung bezieht. In diesem Falle werden wir den entsprechenden Betrag entweder gutschreiben oder eine kostenlose Behandlung von beigestellten Ersatzstücken anbieten. Im Übrigen findet Ziff. 18 Anwendung.

7. Das Transportrisiko trägt der Besteller. Der Wert der zu bearbeitenden Teile ist uns nicht bekannt. Auf Wunsch des Bestellers schließen wir auf seine Kosten über den Materialwert eine Transportversicherung ab.

Armin Hain

Geschäftsführung
Vertrieb

Armin Hain
Tel. 0 61 84 / 9 32 87-0

Sascha Hain

Anwendungstechnik
Lohnlötungen

Sascha Hain
Tel. 0 61 84 / 9 32 87-22